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   OLG Koblenz, 20.08.2008 - 14 W 524/08   

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OLG Koblenz, 20.08.2008 - 14 W 524/08 (https://dejure.org/2008,4678)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.08.2008 - 14 W 524/08 (https://dejure.org/2008,4678)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20. August 2008 - 14 W 524/08 (https://dejure.org/2008,4678)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einbeziehung der geltend gemachten Verfahrensgebühr in vollem Umfang in die Kostenausgleichung; Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei vorprozessualer Vertretung durch einen anderen Anwalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei vorprozessualer Vertretung durch einen anderen Anwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Anwaltswechsel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 533
  • FamRZ 2009, 1244
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.07.2007 - VIII ZR 310/06

    Verhältnis von Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.08.2008 - 14 W 524/08
    Die Anrechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG -VV, die eine Kürzung um die Hälfte einer zuvor entstandenen Geschäftsgebühr vorsieht (BGH NJW 2007, 3500 f.), kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung; denn die Klägerin wurde vorprozessual und innerprozessual jeweils durch verschiedene Anwälte vertreten.
  • AG Saarbrücken, 04.04.2008 - 37 C 1209/06

    Anwaltswechsel schützt vor Kürzung der Verfahrensgebühr

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.08.2008 - 14 W 524/08
    Der Anspruch auf Berücksichtigung der vollen Verfahrensgebühr im Rahmen der Kostenfestsetzung mag allenfalls dann Einschränkungen unterliegen, wenn die Partei ihre außergerichtliche und ihre gerichtliche Vertretung offensichtlich ohne jedes Eigeninteresse - etwa, um zum Schaden der Gegenseite zusätzliche anwaltliche Gebührenansprüche auszulösen - in verschiedene Hände gelegt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2008 - 14 W 475/08; auch AG Saarbrücken AGS 2008, 365, 366).
  • BGH, 26.10.2017 - V ZB 188/16

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit von zwei Verfahrensgebühren bei

    Da es insoweit um die Kosten des Rechtsstreits geht, ist nur ein Anwaltswechsel innerhalb des gerichtlichen Verfahrens angesprochen (vgl. OLG München, NJW 2009, 1220; OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG Celle, BauR 2016, 545; MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rn. 83, Hansens, ZfSch 2010, 220).

    bb) Diese Sichtweise steht nicht im Widerspruch dazu, dass nach allgemeiner, auch von dem Senat geteilter Auffassung einer Partei, die vorprozessual von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wird als im Rechtsstreit, die Erstattung der gerichtlichen Verfahrensgebühr (in Höhe der Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) nicht mit der Begründung versagt werden kann, die anwaltlichen Gebühren wären entsprechend geringer gewesen, wenn die außergerichtlich tätigen Bevollmächtigten auch mit der Führung des Rechtsstreits beauftragt worden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191; OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG München, NJW 2009, 1220).

    § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist in diesen Fällen deshalb nicht anzuwenden, weil es sich nicht um einen Anwaltswechsel innerhalb des gerichtlichen Verfahrens handelt (vgl. OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG München, NJW 2009, 1220).

  • AG Plön, 10.11.2011 - 2 C 645/11

    Generelle Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten des Mahnverfahrens bis zu einem

    Die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG i.V.m. § 15a RVG findet hier keine Anwendung, da die Geschäftsgebühr und die Verfahrensgebühr von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind (BGH JurBüro 2010, 190; OLG Koblenz MDR 2009, 533; OLG München NJW 2009, 1220; a.A. AG Nürtingen AGS 2010, 306).
  • FG Hamburg, 19.11.2015 - 3 KO 226/15

    Kostenrecht - Streitwert für Gewinnfeststellung - Vorverfahrens-Kosten -

    a) Allenfalls könnte ein Vertreterwechsel zwischen Vor- und Klageverfahren die Anrechnung ausschließen (vgl. Beschlüsse FG Köln vom 07.08.2012 10 Ko 3640/11, EFG 2012, 2158, Juris Rz. 23 ff.; BGH vom 10.12.2009, MDR 2010, 293; OLG München vom 25.11.2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220; OLG Koblenz vom 20.08.2008, MDR 2009, 533; FG Baden-Württemberg vom 21.02.1994 9 Ko 4/93, EFG 1994, 1116).

    b) Danach kann dahinstehen, ob anderenfalls auch bei Wechsel zwischen Vor- und Klageverfahren nach Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV - u. U. fiktiv - in Verbindung mit dem zusätzliche Anwaltskosten vermeidenden Sparsamkeitsgebot aus § 139, § 155 Satz 1 FGO - bzw. §§ 162, 173 VwGO - i. V. m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO anzurechnen wäre; sei es bei Wechsel ohne Grund oder Notwendigkeit oder in Schädigungsabsicht (vgl. Beschlüsse AG Nürtingen vom 24.02.2010 42 C 1524/09, Juris Rz. 9 ff.; OLG Koblenz vom 20.08.2008 14 W 524/08, MDR 2009, 382, Juris Rz. 4; Bischof in Bischof/Jungbauer u. a., RVG, 6. Aufl., RVG-VV Vorbem. 3 Rz. 108) oder sei es speziell im Verwaltungs- oder Finanzprozess wegen des engen Zusammenhangs beider Verfahren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2011 2 S 102/11, Juris Rz. 9 Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 15a Rz. 71).

  • OLG München, 26.09.2011 - 11 W 1719/11

    Vergütungsanspruch des Beratungshilfeanwalts: Beratungshilfebewilligung in

    Die abweichenden Auffassungen anderer Oberlandesgerichte, die für Scheidung nebst Folgesachen (OLG Düsseldorf AnwBl. 1986, 162; FamRZ 2009, 1244; OLG Braunschweig AnwBl. 1984, 514; OLG Hamm AGS 2005, 30 und OLG Köln FamRZ 2009, 1345; KG RVGreport 10, 141) aber auch bei Scheidung/Folgesachen/Trennung und selbst unter verschiedenen Trennungsgegenständen jeweils gebührenrechtlich eigene Angelegenheiten annehmen (OLG Stuttgart vom 4.10.2006 8 W 360/06; OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 713; OLG Frankfurt AGS 09, 593; ders. RVGreport 2010, 143; OLG Hamm FamRZ 05, 532; OLG Dresden RVGreport, 2011, 219; OLG Nürnberg vom 29.03.2011 11 WF 1590/10 und OLG Bamberg vom 28.12.2010 8 W 97/10) wurde vom Senat vor diesem Hintergrund abgelehnt, da der innere Zusammenhang der jeweiligen Beratungsgegenstände durch diese Aufspaltung in verschiedene Angelegenheiten nicht hinreichend berücksichtigt würde (Senat 11 W 2318/08).

    Den Verfechtern der gegenteiligen Meinung, die für die Beratungshilfe auch im Bereich der Scheidung und Folgensachen untereinander jeweils von einer eigenen Angelegenheit ausgehen (OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1244; Köln FamRZ 2009, 1345) ist zwar zuzugeben, dass die Anwendbarkeit von § 16 Nr. 4 RVG nicht zwingend erscheint, da die Vorschrift ausdrücklich lediglich das gerichtliche Verbundverfahren erfasst und die dort geltende Kompensation der Zusammenrechnung der Gebührenstreitwerte im Beratungshilferecht gerade nicht gilt.

    Eine Einzelfallprüfung wäre für den Urkundsbeamten nicht zumutbar (so auch Düsseldorf, FamRZ 2009, 1244; Köln FamRZ 09, 1345).

  • FG Köln, 30.07.2009 - 10 Ko 1450/09

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr für ein finanzbehördliches Vorverfahren auf die

    Sie solle in ihrer Disposition nicht durch die Erwägung beeinträchtigt werden, die Heranziehung eines neuen, aus ihrer Sicht für die Prozessführung geeigneteren Anwalts gehe im Verhältnis zum Gegner teilweise zu ihren Lasten (Hinweis auf OLG Koblenz vom 20. August 2008 14 W 524/08, MDR 2009, 533).

    Sie ist nicht anzuwenden, wenn der Erstattungsberechtigte vorprozessual von einem anderen Anwalt vertreten war und es nach Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit zu einem Bevollmächtigtenwechsel kommt (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2008 14 W 524/08, FamRZ 2009, 1244, MDR 2009, 533 und Beschluss vom 17. Oktober 2008 14 W 625/08, FamRZ 2009, 1244, NJW-Spezial 2009, 219; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220).

    Dabei wird im zivilrechtlichen Schrifttum allerdings eine einschränkende Anwendung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die Fälle befürwortet, bei denen der Bevollmächtigtenwechsel innerprozessual, also im Rahmen des laufenden Gerichtsverfahrens vollzogen wird; andernfalls stelle sich die Frage der Notwendigkeit des Bevollmächtigtenwechsels nicht (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2008 14 W 524/08, FamRZ 2009, 1244, MDR 2009, 533 und Beschluss vom 17. Oktober 2008 14 W 625/08, FamRZ 2009, 1244, NJW-Spezial 2009, 219; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2014 - 11 B 789/14

    Erinnerungsverfahren gegen die nichtrichterliche Entscheidung des Urkundsbeamten

    vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschlüsse vom 17. Oktober 2008 - 14 W 625/08 -, juris, Rn. 8, und vom 20. August 2008 - 14 W 524/08 -, juris, Rn. 3; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 - 11 W 2558/08 -, NJW 2009, 1220 = juris, Rn. 8, m. w. N.; FG Köln, 7. August 2012 - 10 Ko 3640/11 -, juris, Rn. 25, unter Hinweis auf die vorgenannte zivilrechtliche Rechtsprechung; SG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juni 2013 - S 7 SF 185/13 E -, juris, Rn. 8, m. w. N.; Jasperen/Wache, in: BeckOK, ZPO, § 91 Rn. 177.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 102/11

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Beauftragung mehrerer Bevollmächtigter;

    9 Allerdings wird für den Zivilprozess wohl überwiegend vertreten, dass bei Klageerhebung durch einen anderen Bevollmächtigten als den, der einen Beteiligten bereits außergerichtlich vertreten hatte, die Einschränkungen des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht anwendbar seien (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 20.8.2008 - 14 W 524/08 - FamRZ 2009, 1244; OLG München, Beschluss vom 25.11.2008 - 11 W 2558/08 - NJW 2009, 1220).
  • FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 3640/11

    Frage der Anrechung einer Geschäftsgebühr des Vorverfahrens bei Beraterwechsel

    Sie ist nicht anzuwenden, wenn der Erstattungsberechtigte vorprozessual von einem anderen Anwalt vertreten war und es nach Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit zu einem Bevollmächtigtenwechsel kommt (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2008 14 W 524/08, FamRZ 2009, 1244, MDR 2009, 533 und Beschluss vom 17. Oktober 2008 14 W 625/08, FamRZ 2009, 1244, NJW-Spezial 2009, 219; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220).

    Dabei wird im zivilrechtlichen Schrifttum allerdings eine einschränkende Anwendung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die Fälle befürwortet, bei denen der Bevollmächtigtenwechsel innerprozessual, also im Rahmen des laufenden Gerichtsverfahrens vollzogen wird; andernfalls stelle sich die Frage der Notwendigkeit des Bevollmächtigtenwechsels nicht (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2008 14 W 524/08, FamRZ 2009, 1244, MDR 2009, 533 und Beschluss vom 17. Oktober 2008 14 W 625/08, FamRZ 2009, 1244, NJW-Spezial 2009, 219; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220).

  • OLG Koblenz, 17.10.2008 - 14 W 625/08

    Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei vorprozessualer Vertretung

    Für den vergleichbaren Fall des Anwaltswechsels vor Prozessbeginn auf der Klägerseite hat der Senat mit seiner Entscheidung vom 20.8.2008 (14 W 524/08) folgendes ausgeführt:.
  • VG Göttingen, 23.03.2015 - 2 B 220/14

    Dieselbe Angelegenheit; Anwaltskosten; Anwaltswechsel; Kostenfestsetzung

    Allerdings stellt § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Erstattungsfähigkeit nur dann in Frage, wenn ein Anwaltswechsel innerprozessual vollzogen worden ist; nur in diesem Fall ist zu prüfen, ob die Beauftragung eines neuen Anwalts aus übergeordneten Gründen erforderlich war (vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschlüsse vom 17. Oktober 2008 - 14 W 625/08 -, juris, Rn. 8, und vom 20. August 2008 - 14 W 524/08 -, juris, Rn. 3; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 - 11 W 2558/08 -, NJW 2009, 1220 = juris, Rn. 8, m. w. N.; FG Köln, 7. August 2012 - 10 Ko 3640/11 -, juris, Rn. 25, unter Hinweis auf die vorgenannte zivilrechtliche Rechtsprechung; SG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juni 2013 - S 7 SF 185/13 E -, juris, Rn. 8, m. w. N.; Jasperen/Wache, in: BeckOK, ZPO, § 91 Rn. 177).
  • VG Karlsruhe, 09.04.2018 - A 6 K 2182/18

    Rechtsanwalt; Abänderungsverfahren im einstweiligen Rechtsschutz; Gebühren in

  • AG Nürtingen, 24.02.2010 - 42 C 1524/09

    Kostenfestsetzung: Ersatz von Kosten bei nicht notwendigem Anwaltswechsel

  • FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 2683/11

    Keine Anrechnung der im Vorverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die

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